Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer klassischen, übersichtlichen Darstellung.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt werden.
Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Bestellungen, Garantien für bestimmte Eigenschaften sowie besondere Zusicherungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.
Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren zu erwerben, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
Wird ein bereits rechtskräftig erteilter Auftrag vor der endgültigen Durchführung durch den Auftraggeber zurückgezogen und sind dem Auftragnehmer bereits Kosten entstanden, so sind diese nach nachgewiesenem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. Für die Erstellung eines ordentlichen Kostenvoranschlags kann ein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Kommt es im Anschluss zur Beauftragung, werden diese Kosten angerechnet.
Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlags demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, muss nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Demontage nicht erforderlich war oder der Kunde seine Zustimmung verweigert hat.
Im Bereich Photovoltaik und Elektromobilität erhält jeder Interessent zwei kostenlose Angebote einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, sofern diese erforderlich ist. Weitere gewünschte Angebote können nach Aufwand mit bis zu 150,00 € berechnet werden. Bei späterer Beauftragung wird dieser Betrag auf die Investitionskosten angerechnet.
Der Auftragnehmer behält sich außerdem vor, Angebotserstellungen, die einen erheblichen Mehraufwand verursacht haben, mit einer Pauschale von bis zu 500,00 € zu berechnen, sofern es letztlich nicht zum Auftrag kommt.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich, soweit dieser Verbraucher ist, nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 5 dieser AGB.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei neuen Photovoltaikanlagen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Beruht die Leistung ausschließlich auf Elektroinstallationen mit überwiegend werkvertraglichem Charakter, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten und gebrauchten Sachen jeweils ein Jahr. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB.
Eine Garantie wird vom Auftragnehmer nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt die Abholung nicht spätestens drei Monate nach der Aufforderung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gegenstand zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
Soweit im Rahmen von Reparaturen eingefügte Ersatzteile oder ähnliche Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verletzt er Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, kann der Auftragnehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Die Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, hat dieser dem Auftragnehmer Gelegenheit zum Ausbau vor Ort zu geben. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
In der Berechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
Bei der Preisberechnung einer Photovoltaikanlage behält sich der Auftragnehmer die Bildung von Sammelpositionen vor, in denen Arbeitsleistungen, Materialien und Ersatzteile zusammengefasst ausgewiesen werden.
Wird der Auftrag auf Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf diesen, wobei zusätzliche Arbeiten gesondert auszuweisen sind. Die Umsatzsteuer trägt der Auftraggeber.
Eine Berichtigung der Berechnung ist spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen.
Berechnet werden grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese Kostenfaktoren zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Leistungs- oder Lieferzeit wesentlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, neue Preisverhandlungen zu verlangen.
Für vom Auftraggeber veranlasste Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind oder davon abweichen, kann ein Nachtragsangebot verlangt oder erstellt werden. Erfolgt dies nicht, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, können entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen verlangt werden.
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsziels in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung möglich. Gerät der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat er den entstandenen Verzugsschaden nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Bei der Bereitstellung eines Baustromgerätes erfolgt die erste Abschlagsrechnung nach vollständiger Montage auf der Baustelle. Nach Abbau des Gerätes und Beendigung der Dienstleistung erfolgt die Schlussrechnung über die verbleibende Restsumme.
Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf kann anderweitig über den Gegenstand verfügt werden; außerdem bleiben die Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt oder Schadensersatz unberührt.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Auftragnehmer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als pauschale Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort Euskirchen.
Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere auf ein von ihm bestimmtes Inkassobüro.